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Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2431; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7847-23 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.


§ 2 Durchführung



(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Zulassung der privaten Kontrollstellen (Kontrollstellen) nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,

2.
den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3,

3.
die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,

4.
die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie

5.
die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG Nr. L 25 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, ganz oder teilweise

a)
auf Kontrollstellen oder

b)
andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstellen die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten,

zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.

Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.


§ 3 Kontrollsystem



(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von Kontrollstellen durchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist.

(1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen.

(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen.

(3) Ein Unternehmen darf erstmals Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vermarkten, wenn es seine Pflichten nach Absatz 2 erfüllt hat und die Erstkontrolle gemäß Anhang III Abschnitt Allgemeine Vorschriften Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 durchgeführt worden ist.


§ 4 Entscheidung über die Zulassung der Kontrollstellen und den Entzug der Zulassung



(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt,

2.
sichergestellt ist, dass sie das Kontrollverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ordnungsgemäß durchführt,

3.
die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und

4.
sie eine Niederlassung im Inland hat.

(2) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden. Sie wird für Länder, in denen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 eine Beleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt, dass die Beleihung erfolgt. Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt.

(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3, mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.

(3) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,

1.
wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder,

2.
wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.

Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.


§ 5 Pflichten der Kontrollstellen



(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit das Unternehmen die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit

1.
die Kontrollstelle zur Gewährleistung eines objektiven und wirksamen Kontrollverfahrens ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und

2.
das Durchführen des Kontrollverfahrens für das Unternehmen anderweitig sichergestellt ist.

(1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen oder solche Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens,

2.
eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,

3.
Name oder Codenummer der Kontrollstelle gemäß Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,

4.
Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.

(2) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 9 Abs. 9, Artikel 10 Abs. 3 oder Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht.

(3) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon

1.
spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder

2.
im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich

die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen des Kontrollverfahrens sichergestellt ist.


§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden



(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können

1.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,

3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.




§ 7 Überwachung



(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder vermarkten, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen vornehmen,

2.
Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen,

3.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 8 Datenübermittlung, Außenverkehr



(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die jährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach Artikel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.




§ 9 Gebühren und Auslagen



(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden, die nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.




§ 10 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

1.
nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu erlassen sowie die Meldung ergänzender Angaben nach deren Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 vorzuschreiben,

2.
die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach Abs. 3 Satz 2 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.




§ 11 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3 Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht,

2.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung oder in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 einen Hinweis auf den ökologischen Landbau gibt oder

3.
entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 eine Handelsmarke oder Verkehrsbezeichnung mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau verwendet.


§ 12 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 11 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Tätigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kontrollverfahren unterstellt,

2.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

5.
entgegen § 7 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet,

6.
entgegen Artikel 9 Abs. 7 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt Allgemeine Vorschriften Nr. 5 Satz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als Kontrollstelle einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

7.
als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, nicht sicherstellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die dort genannten Anforderungen oder die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 erfüllen oder

8.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buchstabe e Satz 1 oder Abs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.


§ 13 Einziehung



Ist eine Straftat nach § 11 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


§ 14 Übergangsvorschriften



(1) Kontrollstellen, die am 1. April 2003 zur Durchführung der nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlichen Kontrollen zugelassen oder mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt waren, gelten im bisherigen Umfang als im Sinne des § 4 Abs. 1 vorläufig zugelassen. Unbeschadet der Vorschriften über den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erlischt die vorläufige Zulassung,

1.
wenn nicht bis zum letzten Tag des vierundzwanzigsten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten bis zum 1. Januar 2006.

(3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in der am 16. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.


§ 15 (Inkrafttreten)