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Änderung § 9 9. BImSchV vom 15.12.2006

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§ 9 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 9 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inhalt der Bekanntmachung


(1) Die Bekanntmachung muß neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

1. die in § 3 bezeichneten Angaben und

2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages

(Text alte Fassung)

enthalten.

(Text neue Fassung)

enthalten. Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a ist hinzuweisen.

(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.



 (keine frühere Fassung vorhanden)