§ 9 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung | § 9 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Inhalt der Bekanntmachung | |
(1) Die Bekanntmachung muß neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1. die in § 3 bezeichneten Angaben und 2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages | |
(Text alte Fassung) enthalten. | (Text neue Fassung) enthalten. Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a ist hinzuweisen. |
(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. |