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Änderung § 6 9. BImSchV vom 05.04.2017

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§ 6 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 57 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Eingangsbestätigung


(Text alte Fassung)

Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(Text neue Fassung)

Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.


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