§ 6 9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 6 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 57 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Eingangsbestätigung | |
(Text alte Fassung) Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. | (Text neue Fassung) Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. |