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Änderung § 23 9. BImSchV vom 14.12.2017

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§ 23 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung
§ 23 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Vorbescheid


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muß außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.

(2) Der Vorbescheid muß enthalten

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.

(2) 1 Der Vorbescheid muss enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,



2. die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,

4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen.



5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

2 Bei
UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.

(3) Der Vorbescheid soll enthalten

vorherige Änderung

1. den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,

3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und



1. den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2. den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,

3. den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und

4. die Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) § 22 gilt entsprechend.