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Änderung § 3 9. BImSchV vom 14.12.2017

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§ 3 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung
§ 3 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antragsinhalt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Der Antrag muß enthalten

(Text neue Fassung)

1 Der Antrag muss enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,

2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird und im Falle eines Antrags auf Genehmigung, ob es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt, ob eine Teilgenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,

3. die Angabe des Standortes der Anlage, bei ortsveränderlicher Anlage die Angabe der vorgesehenen Standorte,

4. Angaben über Art und Umfang der Anlage,

5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

vorherige Änderung

2 Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, daß die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.



2 Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.