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Änderung § 14 9. BImSchV vom 14.12.2017

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§ 14 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung
§ 14 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Zweck


(1) 1 Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. 2 Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

(Text alte Fassung)

(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden eingegangen sind.

(Text neue Fassung)

(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Absatz 1 genannten Behörden eingegangen sind.