Änderung § 11 9. BImSchV vom 14.12.2017

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§ 11 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung
§ 11 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beteiligung anderer Behörden


(Text alte Fassung)

1 Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat abzugeben. 2 Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden. 3 Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, daß die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. 4 Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu erörtern und abzustimmen.

(Text neue Fassung)

1 Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat abzugeben. 2 Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden. 3 Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. 4 Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu erörtern und abzustimmen.




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