Änderung § 16 9. BImSchV vom 30.10.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 9. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 4 ImSchRBeschG am 30. Oktober 2007 und Änderungshistorie der 9. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2007 geltenden Fassung
§ 16 9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2470
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Wegfall


(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

(Text alte Fassung)

2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder

3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(Text neue Fassung)

2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder

4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.


(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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