9. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung | 9. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen § 1 Anwendungsbereich § 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit § 2 Antragstellung § 2a Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben § 3 Antragsinhalt § 4 Antragsunterlagen § 4a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb § 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen § 4c Plan zur Behandlung der Abfälle § 4d Angaben zur Energieeffizienz § 4e Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht § 5 Vordrucke § 6 Eingangsbestätigung § 7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter § 8 Bekanntmachung des Vorhabens § 9 Inhalt der Bekanntmachung § 10 Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts § 10a Akteneinsicht § 11 Beteiligung anderer Behörden § 11a Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 12 Einwendungen § 13 Sachverständigengutachten Dritter Abschnitt Erörterungstermin § 14 Zweck § 15 Besondere Einwendungen § 16 Wegfall § 17 Verlegung § 18 Verlauf § 19 Niederschrift Vierter Abschnitt Genehmigung § 20 Entscheidung § 21 Inhalt des Genehmigungsbescheids § 21a Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids Zweiter Teil Besondere Vorschriften § 22 Teilgenehmigung § 23 Vorbescheid | |
(Text alte Fassung) § 23a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren | (Text neue Fassung) § 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren |
§ 24 Vereinfachtes Verfahren § 24a Zulassung vorzeitigen Beginns § 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben Dritter Teil Schlussvorschriften § 24c Vermeidung von Interessenkonflikten § 25 Übergangsvorschrift § 26 (aufgehoben) § 27 (aufgehoben) Anlage (zu § 4e) Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung | |
§ 23a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren | § 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren |
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren, das den Anforderungen des § 15 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes entspricht (raumordnerisches Verfahren), ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. (2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter von den Anforderungen der §§ 2a, 4 bis 4e, 11, 11a und 20 Absatz 1a insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind. | Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. |