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§ 2 - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957
BGBl. I S. 572
, 608; zuletzt geändert durch
Artikel 6
G. v. 22.03.2024
BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-25
Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
16 weitere Fassungen
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wird in 30 Vorschriften zitiert
Abschnitt I Arztregister
§ 1
←
→
§ 3
§ 2
§ 2 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.
§ 1
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→
§ 3
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Zitierungen von
§ 2 Ärzte-ZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Ärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Ärzte-ZV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 53 Ärzte-ZV
... Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in §
2
vorgeschriebenen Muster anzulegen. (2) bis (4) ...
Anlage Ärzte-ZV (zu § 2 Abs. 2) Muster für das Arztregister
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