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Änderung § 9 Ärzte-ZV vom 01.07.2008

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§ 9 Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 9 Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Arztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.

(2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.

(3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Ärzte auf Anfordern zur Einsicht zu überlassen.