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Änderung § 32b Ärzte-ZV vom 01.01.2007

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§ 32b Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 32b Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32b


(Text alte Fassung)

(1) Der Vertragsarzt kann einen ganztags beschäftigten Arzt oder höchstens zwei halbtags beschäftigte Ärzte desselben Fachgebietes anstellen. Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.

(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vertragsarzt kann Ärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 und 9a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. 2 In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Ärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragsarztes.

(2) 1 Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 2 Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 3 § 21 gilt entsprechend. 4 § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Der Vertragsarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.

(4) Über die angestellten Ärzte führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.



 (keine frühere Fassung vorhanden)