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Abschnitt XIII - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 572, 608; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-25 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47



(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Die §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden.


§§ 48 bis 52



(weggefallen)


§ 53



(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.

(2) bis (4) (gegenstandslos)


§ 54



(weggefallen)


§ 55



(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin.

(2) (weggefallen)


Anlage (zu § 2 Abs. 2) Muster für das Arztregister



Das Arztregister hat folgende Angaben zu enthalten:


1.
Laufende Nummer
2.
Name und Titel
3.
Vorname
4.
Wohnort
5.
Geburtsdatum und -ort
6.
a)
Wohnungsanschrift
b)
Praxisanschrift
7.
Staatsangehörigkeit
8.
Fremdsprachenkenntnisse
9.
Datum des Staatsexamens
10.
Datum der Approbation
11.
Datum der Promotion
12.
Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet
13.
Niedergelassen als
prakt. Arzt ab
Arzt für ... ab
14.
Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit
15.
Eingetragen am
16.
Zugelassen am
17.
Zulassung beendet am
18.
Zulassung ruht seit
19.
Zulassung entzogen am
20.
Approbation entzogen am
21.
Approbation ruht seit
22.
Verhängung eines Berufsverbots am
23.
Im Arztregister gestrichen am
24.
Bemerkungen