(1) Diese Zulassungsordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§
25 und
31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden.
(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in §
2 vorgeschriebenen Muster anzulegen.
(2) bis (4) (gegenstandslos)
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin.
(2) (weggefallen)
Das Arztregister hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- Laufende Nummer
- 2.
- Name und Titel
- 3.
- Vorname
- 4.
- Wohnort
- 5.
- Geburtsdatum und -ort
- 6.
- a)
- Wohnungsanschrift
- b)
- Praxisanschrift
- 7.
- Staatsangehörigkeit
- 8.
- Fremdsprachenkenntnisse
- 9.
- Datum des Staatsexamens
- 10.
- Datum der Approbation
- 11.
- Datum der Promotion
- 12.
- Datum der Facharztanerkennung und Fachgebiet
- 13.
- Niedergelassen als
prakt. Arzt ab
Arzt für ... ab
- 14.
- Ausübung sonstiger ärztlicher Tätigkeit
- 15.
- Eingetragen am
- 16.
- Zugelassen am
- 17.
- Zulassung beendet am
- 18.
- Zulassung ruht seit
- 19.
- Zulassung entzogen am
- 20.
- Approbation entzogen am
- 21.
- Approbation ruht seit
- 22.
- Verhängung eines Berufsverbots am
- 23.
- Im Arztregister gestrichen am
- 24.
- Bemerkungen