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Synopse aller Änderungen der Ärzte-ZV am 26.09.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. September 2016 durch Entscheidung der BVerfGE20160926 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Ärzte-ZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.09.2016 geltenden Fassung
Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.09.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2521
(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(1) 1 Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. 2 Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren.

(2) 1 Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. 2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, endet die Zulassung.

(Text neue Fassung)

(3) Wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, endet die Zulassung. *)

(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Absatz 3 nichtig gemäß Beschluss des BVerfG, siehe B. v. 8. November 2016 (BGBl. I S. 2521)