Änderung § 20 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 55 BRBG 2010 am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WiStrG 1954

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Devisenzuwiderhandlungen


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 189) und in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805) gilt für Devisenzuwiderhandlungen im Rahmen der Verweisung in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission über Devisenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 514) weiter, bis eine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt.



 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed