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Änderung § 6 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 01.01.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.


 
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