§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 1 Prüfungsamt | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
Für das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zuständigkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des Landes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. |