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Änderung § 6 UrhSchiedsV vom 08.09.2015

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§ 6 UrhSchiedsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 UrhSchiedsV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 219 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verfahren bei mündlicher Verhandlung


(1) Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministers der Justiz, der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts dürfen anwesend sein.

(Text neue Fassung)

(2) Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts dürfen anwesend sein.

(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Der Einigungsvorschlag braucht den Beteiligten nicht mündlich verkündet zu werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2016) 

 
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