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§ 36 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)

neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 36 Technische Richtlinie



1Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8 und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 5, § 23 Absatz 1 Satz 9 und 12, die erforderlichen technischen Eigenschaften der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Absatz 1 Satz 2 sowie die Einzelheiten zur Übermittlung von Auskunftsverlangen und zugehörigen Auskünften nach den §§ 31, 32 und 34 und deren technischen Formate werden von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen in einer Technischen Richtlinie festgelegt. 2Sofern erforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch Einzelheiten nach § 27 Absatz 7 Satz 2 und zu § 170 Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes, soweit sie für das Zusammenwirken von Telekommunikationsanlagen, die von verschiedenen Verpflichteten betrieben werden, notwendig sind, unter Beteiligung der betroffenen Interessenvertreter festgelegt werden. 3Die Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. 4In der Technischen Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch angewendet werden dürfen. 5Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Ausgabestände der internationalen technischen Standards, auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen wird. 6In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von Telekommunikationsanlagen neben den dort verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Überwachung der Telekommunikation regelnden Gesetze zusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung von Anordnungen zu treffen sind. 7In Fällen, in denen neue technische Entwicklungen nicht in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die Gestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.





 

Frühere Fassungen von § 36 TKÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 42 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
aktuellvor 21.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 TKÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TKÜV Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen (vom 21.06.2017)
... verwendeten Ursprungs- oder Zieladresse auf Grund jeder in der Technischen Richtlinie nach § 36 bereichsspezifisch festgelegten Kennungsart ermöglichen kann, die er für die technische ...
§ 8 TKÜV Übergabepunkt (vom 21.06.2017)
... wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 36 entspricht. (2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu gestalten, ...
§ 14 TKÜV Schutzanforderungen (vom 01.12.2021)
... nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Verfahren sind in der Technischen Richtlinie nach § 36 festzulegen. Sollen die Schutzziele nach Satz 2 im Rahmen einer Geschlossenen ...
§ 19 TKÜV Nachweis (vom 01.12.2021)
... getroffenen Vorkehrungen mit den Vorschriften dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie ( § 36 ) hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ... 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 36 entsprechen; dabei berücksichtigt sie die Zulässigkeit von älteren technischen ... dabei berücksichtigt sie die Zulässigkeit von älteren technischen Vorschriften nach § 36 Satz 4 und von Abweichungen gemäß § 22. Nach Prüfung der schriftlichen ... Vorkehrungen den Vorschriften dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie nach § 36 , erteilt die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der ...
§ 22 TKÜV Abweichungen, Feldversuche, Probebetriebe (vom 01.12.2021)
... Abweichungen von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 36 dulden, sofern 1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchführung ... Nachweisbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. In der Technischen Richtlinie nach § 36 können für bestimmte Telekommunikationsanlagen oder Telekommunikationsdienste technische ... Vorschriften dieser Verordnung oder einzelner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 36 verzichten, sofern 1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch des Teils ...
§ 23 TKÜV Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen (vom 01.12.2021)
... in diesen Fällen zu verwendende Referenznummer können in der Technischen Richtlinie nach § 36 festgelegt werden. (2) Zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten ...
§ 27 TKÜV Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit (vom 01.01.2022)
... Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 36 festgelegt werden, sie können jedoch auch in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur und den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 42 TKMoG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt. 16. In § 36 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... 7. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird in Buchstabe a nach dem Wort ... aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. c) Dem ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 11)" durch die Angabe „( § 36 )" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 36 entsprechen; dabei berücksichtigt sie die Zulässigkeit von älteren technischen ... dabei berücksichtigt sie die Zulässigkeit von älteren technischen Vorschriften nach § 36 Satz 4 und von Abweichungen gemäß § 22." d) In Absatz 4 wird in Satz 1 ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Aufzeichnungs- und ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt und in Nummer 2 der Aufzählung die Wörter „der berechtigten ... cc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt und in Nummer 1 der Aufzählung nach dem Wort „Feldversuch" die ... in diesen Fällen zu verwendende Referenznummer können in der Technischen Richtlinie nach § 36 festgelegt werden." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... e) In Absatz 7 wird in Satz 2 die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 36 " ersetzt. f) In Absatz 8 wird Satz 2 wie folgt gefasst:  ... technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen § 36 Technische Richtlinie Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8 und 17 ...