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§ 4 - Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)

neugefasst durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 09.11.2005; FNA: 900-15-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs



(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation

1.
wird an einen im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss gerichtet,

2.
geht von einem im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss aus oder

3.
wird an eine im Inland befindliche Speichereinrichtung um- oder weitergeleitet.

(2) 1Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu erfassen, in denen sie

1.
von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Telekommunikationsanschluss im Inland herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist oder

2.
von einem in der Anordnung angegebenen Telekommunikationsanschluss im Ausland herrührt und für eine den berechtigten Stellen nicht bekannte Rufnummer im Inland bestimmt ist.

2Die technische Umsetzung derartiger Anordnungen ist vom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu regeln, wobei hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtung, des Übergabepunktes und der zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen von § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 7 und Absatz 2 bis 4 abgewichen werden kann. 3§ 22 ist im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 4 TKÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
vom 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 13 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TKÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TKÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TKÜV Nachweis (vom 01.12.2021)
...  5. die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4 , 5, 6, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ ... ob die Überwachungseinrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4 , 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 ...
§ 36 TKÜV Technische Richtlinie (vom 01.12.2021)
... technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8 und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2 , § 5 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 13 VDSG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung 2)
... aus § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunikationsgesetzes." 3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 21 und 22 sind" durch die Angabe ...

Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs (1) ... 1 und 2 unberührt." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Grenzen des Anwendungsbereichs (1) Telekommunikation, bei der die ... ob die Überwachungseinrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4 , 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 ... Richtlinie Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8 und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2 , § 5 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, ...