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Synopse aller Änderungen der TKÜV am 21.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juni 2017 durch Bekanntmachung der TKÜVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TKÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TKÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
TKÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 11.07.2017 BGBl. I S. 2316

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eingangsformel
(Text neue Fassung)

Eingangsformel *)
(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Gegenstand der Verordnung
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht
    Abschnitt 1 Kreis der Verpflichteten, Grundsätze
       § 3 Kreis der Verpflichteten
       § 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
       § 5 Grundsätze
    Abschnitt 2 Technische Anforderungen
       § 6 Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen
       § 7 Bereitzustellende Daten
       § 8 Übergabepunkt
       § 9 Übermittlung der Überwachungskopie
       § 10 Zeitweilige Übermittlungshindernisse
       § 11 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen
       § 12 Entgegennahme der Anordnung, Rückfragen
       § 13 Störung und Unterbrechung
       § 14 Schutzanforderungen
       § 15 Verschwiegenheit
       § 16 Protokollierung
       § 17 Prüfung und Löschung der Protokolldaten, Vernichtung von Unterlagen
    Abschnitt 4 Verfahren zum Nachweis nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes
       § 18 (aufgehoben)
       § 19 Nachweis
       § 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung
    Abschnitt 5 Abweichungen
       § 21 (aufgehoben)
       § 22 Abweichungen, Feldversuche, Probebetriebe
    Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften
       § 23 Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen
       § 24 Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse
       § 25 (aufgehoben)
Teil 3 Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes und den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes
    § 26 Kreis der Verpflichteten
    § 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
    § 28 Verfahren
    § 29 Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
    § 30 Kreis der Verpflichteten
    § 31 Grundsätze
    § 32 Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
    § 33 Verschwiegenheit
    § 34 Nachweis, probeweise Anwendungen
    § 35 Protokollierung
Teil 5 Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
    § 36 Technische Richtlinie
    § 37 Übergangsvorschrift
    Schlussformel
    Anlage (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Eingangsformel




Eingangsformel *)


Auf Grund des § 110 Abs. 2, 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) verordnet die Bundesregierung:

vorherige Änderung

 



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*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).