Artikel 1 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes (GnadenAnO k.a.Abk.)

A. v. 05.10.1965 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch A. v. 03.11.1970 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 19.10.1965; FNA: 313-3 Gnadenrecht, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Artikel 1 Vorbehaltene Gnadenentschließungen



Ich behalte mir vor, in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, Disziplinarsachen oder Ehrengerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht, folgende Gnadenerweise selbst zu erteilen:

1.
den Erlaß oder die Milderung einer Strafe, wenn der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder wenn ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit Ausnahme der Gewährung von Strafausstand;

2.
die Beseitigung der dienst- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung;

3.
die Aufhebung der nachstehend bezeichneten Disziplinarmaßnahmen:

a)
Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienstverhältnis,

b)
Aberkennung des Ruhegehalts oder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen;

4.
die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags;

5.
die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof erkannten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.



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