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Artikel 4 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes (GnadenAnO k.a.Abk.)

A. v. 05.10.1965 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch A. v. 03.11.1970 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 19.10.1965; FNA: 313-3 Gnadenrecht, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Artikel 4 Verfahren in Gnadensachen



Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.