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§ 8 - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)

§ 8



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 18. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. Juni 2004 hergestellt und bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.