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Änderung § 3a Tabakverordnung vom 07.03.2006

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
Stand: durch Artikel 19 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung)

(aufgehoben)

(Text neue Fassung)

(1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.

(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches*) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.

*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.