§ 34 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
|

§ 34


§ 34 hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1.
Familienname,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen,

4.
derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

5.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

6.
Geburtsdatum und Geburtsort,

7.
Geschlecht,

8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,

9.
die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

10.
Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.

(2) 1Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. 2Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2218 m.W.v. 1. Mai 2017

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 34 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuell vorher 20.12.2014Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 34 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 10 2. BMeldDÜV Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt (vom 01.05.2022)
... Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen ... (2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 4 1. BMGuaÄndG Inkrafttreten
... 2 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 1 Nummer 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 3 1. BMGuaÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,". 2. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ...

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Artikel 1 StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches." 2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: „§ 35 (1) Eine ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 34 Satz 1" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 34 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ... und werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 34 Satz 1" ersetzt. bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ... 1 Nummer 1 und 7 muss ein Ausländer nicht erfüllen, der nicht handlungsfähig nach § 34 Satz 1 ist." cc) Folgender Satz wird angefügt: „Antisemitisch, ... Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 34 Satz 1" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) In ... Familiengerichts erklärt werden. Ist der Minderjährige handlungsfähig nach § 34 Satz 1 , bedarf die Verzichtserklärung seiner Zustimmung." 18. Die §§ 27 ... Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes" gestrichen. 23. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Fähig zur Vornahme von ... gestrichen. 23. § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... hingenommen werden könnte" gestrichen. 19. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 30 (1) Das Bestehen oder ... oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit. § 34 (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die ... „§ 41 Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht ...
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Artikel 2 MeldeRÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... folgt gefasst: „Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des ... folgt gefasst: „Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
Artikel 1 2. BMeldDÜV2ÄndV
... Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
Artikel 1 2. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen." 2. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (1) Für die ... erlassen." 2. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
§ 5d 2. BMeldDÜV Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (vom 01.04.2012)
... des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des ... Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed