buzer.de
Gesetze aktuell, verlinkt, online - Sie blättern noch?
Vorschriftensuche
Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013


Update via
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 102-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 102 Staatsangehörigkeit
8 frühere Fassungen des StAG | 48 Vorschriften zitieren das StAG
 

§ 42


1 frühere Fassung von § 42 StAG | 1 Vorschrift zitiert § 42 StAG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.