§ 5 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 5


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen

1.
Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,

2.
Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat,

3.
Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und

4.
Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. 2§ 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend. 3Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist.

(2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit

1.
nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder

2.
nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann.

(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes G. v. 12. August 2021 BGBl. I S. 3538 m.W.v. 20. August 2021

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Frühere Fassungen von § 5 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3538

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StAG (vom 20.08.2021)
... wird erworben 1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung ( § 5 ), 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4. durch Ausstellung der ...
§ 38 StAG (vom 20.08.2021)
... die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, 4. der Erklärungserwerb nach § 5 , 5. der Verzicht, 6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 1 wird das Wort „acht" durch das Wort „fünf" ersetzt. 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 werden die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... wird erworben 1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung ( § 5 ), 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4. durch Ausstellung der ... Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (1) Durch die Erklärung, ... 15 gehabt hätte." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 (1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, ... deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, 4. der Erklärungserwerb nach § 5 , 5. der Verzicht, 6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 7 2. StAngRegG
... besaßen. (2) Wer gemäß § 4 oder gemäß § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) als ...


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