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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013
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| G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 102-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 102 Staatsangehörigkeit 8 frühere Fassungen des StAG | 48 Vorschriften zitieren das StAG§ 18 1 Vorschrift zitiert § 18 StAG Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63206.htm
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