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§ 27 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 27
1Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. 2Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. 3Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 4§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes G. v. 12. August 2021 BGBl. I S. 3538 m.W.v. 20. August 2021
Frühere Fassungen von § 27 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.08.2021 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12.08.2021 BGBl. I S. 3538 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 StAG (vom 09.08.2019)
... 3. durch Verzicht (§ 26), 4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer ( § 27 ), 5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... § 34 Satz 1, bedarf die Verzichtserklärung seiner Zustimmung." 18. Die §§ 27 und 29 werden aufgehoben. 19. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 17. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Ein minderjähriger Deutscher ... 1" gestrichen. 17. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... nach dem Wort „der" das Wort „deutschen" eingefügt. 10a. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ...
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