Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 29 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
|

§ 29



(1) 1Optionspflichtig ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,

2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,

3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und

4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.

2Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. 3Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) 1Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,

2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder

3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

2Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

(3) 1Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. 2Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. 3Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). 4Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. 5Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) 1Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. 2Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. 3Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. 4Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. 5Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. 6Der Hinweis ist zuzustellen. 7Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) 1Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 29 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 4 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 20.12.2014Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 StAG (vom 09.08.2019)
... einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28), 6. durch Erklärung ( § 29 ) oder 7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35). ...
§ 34 StAG (vom 01.05.2017)
... der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes ... 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 9. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 10. Auskunftssperren ...
§ 38 StAG (vom 20.08.2021)
... nach § 5, 5. der Verzicht, 6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4 und 7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen ... der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 und nach § 29 Absatz 5 Satz 1 und 6 . (4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 7 BMeldDigiV Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister (vom 01.11.2022)
... 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörig- keitsgesetzes ein Verlust der deutschen ...

Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 3 BMG Speicherung von Daten (vom 01.11.2022)
... § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 6. (aufgehoben) ...
§ 13 BMG Aufbewahrung von Daten (vom 01.05.2022)
... Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder 3. die Daten nach Absatz 1 ...

Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 5 PassG Gültigkeitsdauer (vom 01.01.2024)
... zulässig. (5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, ...
§ 21 PassG Paßregister (vom 01.11.2023)
... 7, 8 und 10, 16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes . (3) Das Paßregister dient 1. der Ausstellung der Pässe und der ...

Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 6 PAuswG Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen (vom 01.09.2021)
...  (6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, ...
§ 23 PAuswG Personalausweisregister (vom 01.11.2023)
... 6a Absatz 1 bis 3, 16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes , 17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit ...

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 10 2. BMeldDÜV Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt (vom 01.05.2022)
... nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis ... 1001, 9. die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit eintreten kann ... nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei ... 1001, 10. die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange- hörigkeit eintreten kann ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 11. ZustAnpV Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  In § 4 Absatz 3 Satz 3, § 10 Absatz 7, § 29 Absatz 6 Satz 2 und § 38 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 1006
Artikel 1 1. BMeldDÜV2ÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... „Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus ... „Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten ...
Artikel 3 1. BMGuaÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Wort „Geschlecht" das Komma und die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" gestrichen und werden nach ... geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 29 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ... deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann," ersetzt. b) ... In Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann" gestrichen und wird der ... Nummern 9 und 10 werden angefügt: „9. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,  ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
...  (5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... bedarf die Verzichtserklärung seiner Zustimmung." 18. Die §§ 27 und 29 werden aufgehoben. 19. Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben." 18. In § 29 Abs. 4 werden nach den Wörtern „hinzunehmen wäre" die Wörter „oder ... frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die Anschrift im Zeitpunkt ... § 34 (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen ... die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen ... 7. gegenwärtige Anschriften, 8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann. (2) Ist eine Person ... Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach ... 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei." 23. § 40c wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, ... 6. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401." 3. In § 6 Abs. 2a werden nach ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Artikel 2 MeldeRÄndV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten ... die Wörter „möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter „die Tatsache, dass nach ... durch die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten ... nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten ... die Wörter „möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes" durch die Wörter „die Tatsache, dass nach ... durch die Wörter „die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... nach § 5, 5. der Verzicht, 6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4 und 7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen ... der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 und nach § 29 Absatz 5 Satz 1 und 6 . (4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
Artikel 1 2. BMeldDÜV2ÄndV
... 2 angefügt: „(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. ... Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung ... Verlust der deutschen Staatsangehörig- keit nach § 29 des Staats- angehörigkeitsgesetzes 2401." 4. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
Artikel 1 2. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 (1) Optionspflichtig ist, wer ... wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 (1) Optionspflichtig ist, wer 1. die deutsche Staatsangehörigkeit ... die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in Fällen des § 29 Absatz 5 Satz 2 bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen ... 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann. (2) Ist eine Person ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Personalausweise
neugefasst durch B. v. 21.04.1986 BGBl. I S. 548; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
§ 2 PersAuswG Gültigkeit (vom 01.11.2007)
...  (1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des ...
§ 2a PersAuswG Personalausweisregister
...  5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. (2) Das Personalausweisregister dient  ...

Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
§ 2 MRRG Speicherung von Daten (vom 01.01.2010)
... für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten ...

Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
§ 5d 2. BMeldDÜV Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt (vom 01.04.2012)
... Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, ... Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401. (2) Die ... (2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. ... Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung ... Verlust der deutschen Staatsangehörig- keit nach § 29 des Staats- angehörigkeitsgesetzes 2401. (3) Das ...