§ 35 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 35


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) 1Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. 2Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1124 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 35 StAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 158
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 35 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 StAG (vom 09.08.2019)
... (§ 29) oder 7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ( § 35 ). (2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung." 7. In § 35 Absatz 3 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „zehn" ...

Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
Artikel 1 StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
...  „7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 )." b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:  ... 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches." 2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: „§ 35 (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung ... 2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: „§ 35 (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... (§ 28) oder 3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ( § 35 ). (2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend ... oder d) den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6 oder 2. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der ... § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend." 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder eine ...
Artikel 2 StARModG Weitere Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Erlangen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherheitsbehörden innerhalb der Frist nach § 35 Absatz 3 Erkenntnisse zu Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2, zu ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend." 20. § 35 wird aufgehoben. 21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der ...


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