§ 36 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 36


§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Geburtsjahr,

2.
Geschlecht,

3.
Familienstand,

4.
Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,

5.
Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,

6.
Rechtsgrundlage der Einbürgerung,

7.
bisherige Staatsangehörigkeiten und

8.
Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,

2.
Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

3.
Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

(4) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. 3Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. 4Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

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Zitierungen von § 36 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... die Vergangenheit erfolgt ist, gelten Absatz 2 sowie Satz 1 entsprechend." 25. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...


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