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§ 37 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
14 frühere Fassungen | wird in 66 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
14 frühere Fassungen | wird in 66 Vorschriften zitiert
§ 37
(1) 1Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. 2§ 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) 1Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher G. v. 28. Oktober 2015 BGBl. I S. 1802 m.W.v. 1. November 2015
Frühere Fassungen von § 37 StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2015 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 BGBl. I S. 1802 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 StAG (vom 01.11.2015)
§ 10 StAG (vom 01.11.2015)
§ 41 StAG (vom 20.12.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1714
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63220.htm