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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013


Update via

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 102-1; 1 Staats- und Verfassungsrecht 10 Verfassungsrecht 102 Staatsangehörigkeit
8 frühere Fassungen des StAG | 48 Vorschriften zitieren das StAG
 

§ 40b



Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.