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Änderung § 3 StAG vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 3 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Staatsangehörigkeit wird erworben

(Text neue Fassung)

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

1. durch Geburt (§ 4),

2. durch Erklärung nach § 5,

3. durch Annahme als Kind (§ 6),

4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),

5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

vorherige Änderung

 


(2) 1 Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2 Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3 Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4 Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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