Änderung § 40c StAG vom 28.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des StAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40c StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 40c StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

(Textabschnitt unverändert)

§ 40c


(Text alte Fassung)

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.

(Text neue Fassung)

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed