1Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in §
13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds des Bundes" errichtet.
2Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
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§ 16 VersRücklG Zuweisung der Mittel (vom 01.07.2020) ... Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1 , denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der ... Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" ... Sondervermögen zuzuführen. Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1 ...
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG ... gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 14 Errichtung Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und ... 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. Die Höhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis bestimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage ... Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von ... als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen Versorgungsfonds des ... Bundes" Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes ... Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt nur für jene Personenkreise, die nicht dem § 14 Satz 1 unterfallen." 6. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit,". 10. In § 14 Satz 1 wird nach dem Wort „Zur" das Wort „anteiligen" eingefügt. ... Ruhensregelung zu vermeiden. Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1." 13. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 ... Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für ...