1Das Sondervermögen dient der Entlastung der in §
1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen.
2Es darf nach Maßgabe des §
7 nur für diesen Zweck verwendet werden.
3Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17