§ 4 Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
interne Verweise§ 15 VersRücklG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020) ... und den Beirat des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4 , 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG ... Beirat des Sondervermögens Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4 , 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 ...
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