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§ 5 - Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)

neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel



(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.





 

Frühere Fassungen von § 5 VersRücklG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 7 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 8 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 30 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VersRücklG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VersRücklG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRücklG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VersRücklG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020)
... 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 8 BesStMG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... 3 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2030" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 , § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG
... Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet." 5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die dem Sondervermögen ... 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden." 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die dem Sondervermögen ... zu einem höheren Anteil an Aktien führen." 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anlagerichtlinien und ... Satz ersetzt: „Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend." 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 7 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
...  § 5 Absatz 2 Satz 2 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 30 9. ZustAnpV Versorgungsrücklagegesetz
...  In § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 2 des Versorgungsrücklagegesetzes vom 9. Juli 1998 ...