§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.
(2)
1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt.
2Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen.
3Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.
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interne Verweise§ 15 VersRücklG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020) ... 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG ... Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet." 5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die dem Sondervermögen ... 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes ... Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden." 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die dem Sondervermögen ... zu einem höheren Anteil an Aktien führen." 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Anlagerichtlinien und ... Satz ersetzt: „Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend." 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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