1Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§
14a Absatz 2 und 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen.
2Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln.
3Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG ... Angabe Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten" ersetzt. 8. In § 7 Satz 1 werden die Angabe § 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz" durch die ... Januar 2017" durch die Angabe 1. Januar 2018" ersetzt. 9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: § 7a Entnahme von Mitteln durch ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17