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§ 13 - Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)

neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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§ 13 Geltungsbereich



(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 13 VersRücklG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 VersRücklG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VersRücklG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRücklG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 VersRücklG Errichtung (vom 11.01.2017)
... wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ...
§ 16 VersRücklG Zuweisung der Mittel (vom 01.07.2020)
... werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und ... gewährleistet wird. (3) Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten ... gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des ...
§ 17 VersRücklG Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2020)
... geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG
... Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstattet." 11. § 13 wird durch folgenden Abschnitt 2 ersetzt: „Abschnitt 2 Sondervermögen ... „Abschnitt 2 Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" § 13 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle ... wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ... werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. Die Höhe der Zuweisungen für den in § 14 ... gewährleistet wird. (3) Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten ... Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen ... geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
... geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des ...