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Änderung § 7 VersRücklG vom 01.01.2007

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§ 7 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwendung des Sondervermögens


(Text alte Fassung)

Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz) ab 1. Januar 2017 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. 2 Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. 3 Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.