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Änderung § 11 VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 11 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 11 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beirat


(1) 1 Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2 Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. 3 Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. 2 Mitglieder sind

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

(Text neue Fassung)

(1a) Soweit andere Gesetze auf den Anlageausschuss oder die Anlagerichtlinien Bezug nehmen, erstreckt sich die Mitwirkung des Beirats auch auf die dadurch ebenfalls in Bezug genommenen Sondervermögen.

(2)
1 Der Beirat besteht aus 14 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für fünf Jahre beruft. 2 Mitglieder sind

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit,

3. je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.

3 Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. 4 Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) 1 Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 2 Auslagen werden nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



(heute geltende Fassung) 

 
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