Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 VersRücklG vom 11.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 VersRücklG, alle Änderungen durch Artikel 1 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des VersRücklG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 14 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Errichtung


(Text alte Fassung)

1 Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsfonds des Bundes' errichtet. 2 Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(Text neue Fassung)

1 Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsfonds des Bundes' errichtet. 2 Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige